Die Einführung des § 50j EStG (Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen) zum 01.01.2017 hat auch Auswirkungen auf das nach § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG zugelassene Datenträgerverfahren (DTV). Das DTV ist ab dem 01.01.2017 nur noch für Einkünfte aus Dividenden, die nach einem Abkommen einem Reststeuersatz von 15% unterliegen, zulässig. Unterliegen die zugeflossenen Kapitalerträge aus Streubesitzdividenden eines Antragstellers nach einem Abkommen einem geringeren Reststeuersatz als 15% und fällt dieser Antragsteller in den Anwendungsbereich des § 50j EStG, so sind entsprechende Erstattungsanträge für Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2017 zugeflossen sind, ausschließlich in schriftlicher Form beim BZSt einzureichen.
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