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Zur Steuerbarkeit sonstiger Leistungen an Unternehmer im Kontext der Einräumung von Eintrittsberechtigungen

机译:在授予入学权当局的背景下,其他服务对企业家的可控性

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摘要

Die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen, bei denen eine Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen erfolgt sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an Unternehmer (sog. B2B) richtet sich gem. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG nach dem tatsächlichen Ort der Veranstal- tung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Spezialnorm war aus Sicht der Finanzverwaltung bislang jedoch, dass es sich um eine der Allgemeinheit zugängliche Veranstaltung handelt. Besaß eine Veranstaltung hingegen einen eingeschränkten Teilnehmerkreis, richtete sich der Ort der sonstigen Leistung nach der allgemeinen Ortbestimmung i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG; er befand sich folglich dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
机译:其他服务的当地确定,授予进入授权的授权,在文化,艺术,科学,教学,体育,娱乐或类似事件之类的贸易展览会和展览以及企业家的相关其他服务(所谓的B2B )符合按照。§3apara。3号。根据事件的实际位置5 USTG。 迄今为止,迄今为止,迄今为止,该特殊标准的适用的先决条件是从财务管理的角度来看,它是公众可访问的一代人之一。 另一方面,如果一个事件有有限数量的参与者,则根据一般位置确定I.S.v.§3aabs,建立其他性能的位置。2 USTG; 因此,他有强大的企业家的座位。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2021年第28期|1503-1504|共2页
  • 作者单位

    Accounting und Management Control an der Institut Mines-Teltom Business School und Mitglied des Forschungslabors LITEM Univ. Paris-Saclay Univ. Evry IMT-BS Paris/Evry Frankreich;

    Universität des Saarlandes;

    Universität des Saarlandes;

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