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【24h】

Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer'Gewinngesellschaft' auf eine 'Verlustgesellschaft'

机译:在“亏损社会”上履行胜利公司时的设计滥用

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摘要

1. Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. 2. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S.d. § 42 Abs. 2 AO sind diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuer-gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen. 3. Wird eine „Gewinngesellschaft" auf eine „Verlustgesellschaft" verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der „Gewinngesellschaft" des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn die „Gewinngesellschaft" die Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits an ihre frühere Muttergesellschaft ausgeschüttet hatte.
机译:1.关于预防税收范围的单一税法规则,不相关,不排除§22Ao的应用。 2.在审查虐待I.S.S.S.§22ABS的情况下.2 AO是立法者的估值,这会破坏他为预防税务导轨创建的个人税务法例。 3.如果“利润公司”融合到“亏损社会”并收取“利润公司”的积极收入,并以自己的损失为反馈期限,这并不滥用法律状况后的法律设计方案2008.如果“利润公司”已经将响应期的利润分发给其前母公司,这也适用。

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    《Der Betrieb》 |2021年第24期|1313-1316|共4页
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