Die Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG sehen verpflichtend Vor-Ort-Prüfungen vor. In der Pandemie kann davon abgewichen werden. Erforderlich ist aber stets eine Prüfung im Einzelfall, ob alternative Prüfungshandlungen möglich sind, um sich die erforderlichen Informationen und Dokumente auf anderem Wege zu beschaffen. Dies ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren.
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