Büttner: „Im Streitfall musste das Finanzgericht darüber entscheiden, wann ein Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung den Einkünften aus nicht-selbstständiger Tätigkeit oder den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist. Der Kläger war ein angestellter Manager und erwarb im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms eine Kapitalbeteiligung, die er später wieder gewinnbringend veräußerte.
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