Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl. I2016 S. 85 = DB 2016 S. 205) wie folgt geändert: Rz. 59 wird wie folgt gefasst: „c. Veräußerungsbegriff (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG) Allgemeines 59 § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG in eine KapGes. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i.S. dieser Vorschrift. Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (BFH, Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BStBl. 2019 Ⅱ S.XXX)."
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机译:在与国家最高税务机关的协议中,18.01.2016的BMF信(BSTBL。I2016 P.85 = DB 2016 P.205)如下更改:RZ。 59如下:“c。 OEUING术语期限(§20(2)句2张)将军59§2ABS。2句子2 ESTG清楚地表明,作为销售除了提供 - 至少经济所有权也是索赔的任务,对资本要求的过早或合同偿还或查看索赔或保障的最终解决方案。这同样适用于资产I.S.D.§2ABS的隐藏贡献。胶囊中的2次estg。备份分配不是销售I.S.这个规定。在§20(2)句的含义内的处置1号。1 estg不依赖于代价的金额或成本费用(BFH,12.06.2018的判决 - VIII R 32/16, BSTBL。2019年ⅡS.XXX)。“
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