Die deutsche Finanzverwaltung darf auf ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates hin Informationen zur Vorbereitung einer grenzüberschreitenden Bp erteilen, wenn die Ange-messenheit der Verrechnungspreise im Hinblick auf eine in der Schweiz ansässige Muttergesellschaft geprüft werden soll. Die deutsche Finanzverwaltung muss nicht überprüfen, ob in dem anderen Mitgliedstaat verfahrensrechtlich noch Möglichkeiten zur Änderung bereits erlassener Steuerbescheide bestehen.
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