Die Regelung des „Verwässerungsschutzes" bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar.Die Parteien streiten noch über den weiteren Teil einer dividendenabhängigen Tantieme für das Jahr 2010. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank in der Rechtsform einer AG. Dort arbeitete der Kläger seit 01.04.1963 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit dem 31.05.2011.
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