Das BAG bestätigte im Sommer 2018 seine Rspr., nach der für Stichtagsvorbehalte bei Sonderzahlungen in Tarifverträgen weniger strenge Regeln gelten als für entsprechende arbeitsvertragliche Klauseln. Obwohl die Differenzierung inhaltlich diskussionswürdig erscheint, bietet sie Arbeitgebern eine umfangreichere Möglichkeit zur Kopplung von Vergütungsbestandteilen an die Betriebstreue von Arbeitnehmern, sofern eine Sonderzuwendung generell auf tarifvertraglicher Basis geleistet wird oder die Bezugnahme eines Tarifvertrags insgesamt vorteilhafter ist. Eine Zustandsanalyse und Gegenüberstellung.
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