Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen eines Vorabent-scheidungsverfahrens entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 der Ha-bitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass bei der Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten i. S. d. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie Maßnahmen nicht berücksichtigt werden können, die vorsehen, dass vor der Verwirklichung von schädlichen Auswirkungen auf einen in dem fraglichen Gebiet enthaltenen natürlichen Lebensraumtyp ein künftiges Areal dieser Art entwickelt wird, wenn dessen Entwicklung erst nach der Prüfung der Erheblichkeit der etwaigen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps durch den Plan oder das Projekt abgeschlossen sein wird. Würden derartige „abmildernde" Maßnahmen bereits bei der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie Berücksichtigung finden, würde das spezifische Verfahren von Art. 6 zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der geschützten Gebiete umgangen. Derartige Maßnahmen könnten gegebenenfalls nämlich als „Ausgleichsmaßnahmen" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie eingestuft werden. Dies sei aber nur möglich, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die etwaigen positiven Auswirkungen der künftigen Schaffung eines neuen Lebensraums, der den Verlust an Fläche und Qualität desselben Lebensraumtyps in einem Schutzgebiet ausgleichen soll, seien im Allgemeinen nur schwer vorhersehbar und könnten schon deshalb nicht vor vollständiger Errichtung bei der Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL berücksichtigt werden.
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