Veranlassung iSd § 871 Abs 1 erster Fall ABGB bedeutet nach stRsp jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten, ohne dass es darauf ankäme, ob der Anfechtungsgegner den Irrtum sorgfaltswidrig veranlasst hat. Ist in einem Verkaufsprospekt über Zertifikate ein mit der Veranlagung verbundenes Risiko nicht an solchen Stellen erwähnt, wo man dies erwarten durfte, so darf der Anleger Risikohinweise, die auf der Rückseite des Kaufantragsformulars enthalten sind, lediglich als allgemeine, nicht aber mit der konkreten Veranlagung direkt zusammenhängende Hinweise verstehen. Anleger dürfen darauf vertrauen, dass eine Bank, der die Platzierung von mit ihrem Namen versehenen Zertifikaten übertragen wurde und die für einen Verkaufsprospekt (mit-)verantwortlich zeichnete, über die Eigenschaften des Anlageprodukts ausreichende Kenntnisse besitzt, dass die im Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen zutreffen und dass das Produkt darin richtig und vollständig beschrieben wird. Handelt es sich beim Verkaufsprospekt um keine offensichtlich verkürzte, bloß die Aufmerksamkeit weckende Werbeaussage, sondern um die für den durchschnittlichen Privatanleger verständliche und scheinbar vollständige Information, die den Zweck verfolgt, dem Privatanleger eine vernünftige Anlageentscheidung zu ermöglichen, so ist es dem Anleger nicht als Sorgfaltswidrigkeit zuzurechnen, wenn er auf den Verkaufsprospekt vertraut. Nur wenn dem Anleger Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis der Bank über die Produkteigenschaften oder gar für unredliches Verhalten vorgelegen wären, wäre die Beischaffung weiterer Informationen (etwa des Kapitalmarktprospekts) angebracht gewesen. Selbst wenn man einem Anleger das Vertrauen allein auf den Verkaufsprospekt dennoch als Sorglosigkeit anlasten wollte, träte diese Sorglosigkeit gegenüber der primär ursächlichen Fehldarstellung im Verkaufsprospekt weit zurück.
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