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>Mit der Benutzung einer gemeinschaftlichen Sache "unmittelbar" zusammenhängende Rechte und Pflichten iSd § 838a ABGB / "notwendige Streitgenossenschaft" im Außerstreitverfahren
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Mit der Benutzung einer gemeinschaftlichen Sache "unmittelbar" zusammenhängende Rechte und Pflichten iSd § 838a ABGB / "notwendige Streitgenossenschaft" im Außerstreitverfahren
Soll für sämtliche Fischereiberechtigte eines Gewässers bindend über die Art bzw den Umfang eines Fischereirechts entschieden werden, so steht der Gegenstand des Verfahrens in einem engen inneren Zusammenhang mit einem Streit über die mit der Benützung einer gemeinschaftlichen Sache "unmittelbar" zusammenhängenden Rechte und Pflichten iSd § 838a ABGB; derartige Streitigkeiten sind in das Außerstreitverfahren verwiesen. Wenngleich es im außerstreitigen Verfahren keine terminologische Entsprechung für die anspruchs- und wirkungsgebundene Streitgenossenschaft (iSd § 14 ZPO) gibt, stellt sich auch hier das Ordnungsproblem, dass sich bestimmte Entscheidungen zwangsläufig auf alle Parteien erstrecken müssen (etwa bei einer Benützungsregelung unter Miteigentümern). Daher sind alle Fischereiberechtigten (als notwendige "Streitgenossen") dem Verfahren beizuziehen; die Entscheidung kann nur allen gegenüber einheitlich rechtskräftig werden.
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