1. Zur - abwägungsfehlerfreien - Uberplanung einer ca. 4.500 m~2 großen Freifläche in einer ländlichen Gemengelage als reines Wohngebiet. 2. Zum Merkmal des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB bei einer hobbymäßigen Pferdehaltung in einer ländlich geprägten Gemengelage. OVG Rheinland-PfalzUrt. vorn 16. Dez. 2020-8 C11816/19.OVG stücke, von denen eines direkt angrenzt, und betreiben in einem Scheunengebäude hobbymäßig eine Hobby-Pferdehaltung. Die hierfür beantragte Genehmigung lehnte die Bauaufsichtsbehörde - nach Inkrafttreten des Bebauungsplans - ab, da sich das Vorhaben nicht im Sinne des § 34 BauCB in die nähere Umgebung einfüge und der Bebauungsplan angrenzend an das Grundstück der Antragsteller ein reines Wohngebiet ausweise. Die direkte Angrenzung der Nutzung einer Pferdehaltung an ein solches Gebiet sei nicht gebietsverträglich. Aus den Gründen: Der Normenkontrollantrag ist zulässig, (wird ausgeführt) Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. 1. Hinsichtlich des Verfahrens der Normsetzung sind Bedenken weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, wird ausgeführt) 2. Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus nicht an Verstößen gegen Vorschriften des höherrangigen materiellen Rechts, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
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