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Tagungsbericht Sitzung der Fachbereiche L 7.1 und R 3.2 'Luft- und Weitraumrecht' der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt (DGLR) und des Ausschusses 'Luft- und Weltraumrecht' der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR)

机译:会议报告德国航空航天学会(DGLR)L 7.1和R 3.2部门的会议,以及德国国际法协会(DVIR)的“航空航天法”委员会的会议

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摘要

Auch in diesem Jahr tagte der Fachbereich L 7.1 und R 3.2 „Luft- und Weltraumrecht" der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt (DGLR) und des Ausschusses „Luft- und Weltraumrecht" der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR) in der Universität zu Köln. Prof. Dr. Stephan Hobe, Direktor des Instituts für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht, begrüßte zunächst die Teilnehmer der Fachgruppensitzung und gab einen kurzen Überblick über den Verlauf des Tages. Sodann stellte er den diesjährigen Ehrengast, Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar Giemulla vor. Das darauffolgende Hauptreferat von Giemulla trug den Titel „Deutsches und internationales Schadensrecht bei Flugzeugabstürzen - Erfahrungen der Unglücksfälle MH 17 und Germanwings". Anhand dieser beiden - noch anhängigen - Verfahren ging Giemulla vor allem auf die Problematik ein, wie der von den Hinterbliebenen erlittene Schaden ausgeglichen werden kann. In diesem Zusammenhang stellte er auf Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ab, wonach der Luftfrachtführer den Schaden, der durch den Tod eines Reisenden entstanden ist, zu ersetzen hat, sofern der Unfall sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. Giemulla wies darauf hin, dass dieser Artikel, der eine verschuldensunabhängige Haftung begründet, grundsätzlich eine Erleichterung für die Hinterbliebenen darstellt. Diese haben keinen Zugang zu dem komplexen System, das hinter der Durchführung eines Fluges steht, so dass ihnen eine Beweisführung nicht zuzumuten ist. Der Luftfrachtführer selbst kann hingegen Regress nehmen. Allerdings zeigte Giemulla auch auf, dass dieses Haftungssystem nur zum Schadensersatz, nicht aber zur Aufklärung der Sachlage führt. Gerade letzteres sei den Hinterbliebenen in Fällen wie des Abschusses von Flug MH17 oder den Germanwings-Absturz aber besonders wichtig. Auch aus Sicht der Fluggesellschaften sei diese Haftung in solchen Fällen ungerecht. Denn selbst bei einer Exkulpationsmöglichkeit wie im Fall von MH 17 hafte der Luftfrachtführer nach Art. 21 des Montrealer Übereinkommens noch bis zu 100.000 SZR.
机译:同样是在今年,德国航空航天学会(DGLR)的L 7.1和R 3.2部门“航空法”和德国国际法协会(DVIR)的“航空法”委员会举行了会议科隆大学。教授航空法,空间法和网络法律研究所所长斯蒂芬·霍比(Stephan Hobe)首先欢迎专家组会议的参加者,并简要介绍了这一过程。然后,他赠送了今年的贵宾,律师Dr. Dr. Dr.。 Elmar Giemulla之前。 Giemulla随后的主要演讲题目是“飞机失事时的德国和国际损害法-MH 17和Germanwings事故的经验”。Giemulla使用这两个仍在审理中的程序主要处理了该问题,例如幸存的家属遭受的损害在这方面,他提到了《蒙特利尔公约》(MT)第17条第1款,根据该条,如果飞机上发生事故,航空承运人必须赔偿旅客死亡所造成的损害。 Giemulla指出,该条款确立了无过错责任,通常是对那些无法使用飞行操作背后的复杂系统的丧亲者的一种救济,这样就不能合理地期望他们提供证据。但是,t可以求助。但是,Giemulla还表明,这种责任制度只会导致损害赔偿,而无法澄清情况。后者对于丧生的人尤其重要,例如MH17航班坠落或德国之翼坠毁。航空公司认为,在这种情况下,这种责任也不公平。因为即使像MH 17一样有开挖的可能性,根据《蒙特利尔公约》第21条,航空承运人也应承担高达100,000 SDR的赔偿责任。

著录项

  • 来源
    《Zeitschrift fuer Luft- und Weltraumrecht(ZLW)》 |2018年第3期|508-516|共9页
  • 作者

    Matina Jozi; Rada Popova;

  • 作者单位

    Institut für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht an der Universität zu Köln;

    Institut für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht an der Universität zu Köln;

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