In einem Normenkontrollurteil vom 5.4.2011 (Az.: 2 C 3138/09.N) hat sich der Hessische VGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch eine Abfallsatzung dem Grundstückseigentümer die Pflicht aufgegeben werden kann, die Abholung von Sperrmüll beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzumelden Gegen diese Verpflichtung hatte der klagende Grundstückseigentümer vorgebracht, ihm würde hierdurch eine unzulässige Mitwirkungspflicht bei der Entsorgung von Abfällen Dritter auferlegt. Verantwortlich für die Sperrmüllentsorgung seien hingegen ausschließlich die Mieter, die demzufolge auch die Anmeldung bei der Kommune vorzunehmen hätten.
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机译:在2011年4月5日的标准控制判决中(Az.:2 C 3138 / 09.N),Hesssische VGH处理了以下问题:废物处置法规是否可以迫使业主向公共废物处置公司收集大块废物提出申诉的财产所有人反对这一义务,认为这将构成合作处置第三方废物的不允许义务。另一方面,租户仅负责处理大量垃圾,因此,他们也必须在市政当局注册。
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