Nach Auslaufen der dreijährigen Übergangsfrist treten ab Anfang Juni 2013 folgende Änderungen in Kraft: 1.Mehrmarken: Hersteller und Importeure können ihren Händlern für maximal fünf Jahre untersagen, weitere Marken zu vertreiben und zudem ihre Händler verpflichten, bis zu 80 Prozent des jährlichen Cesamtbezugs an Neufahrzeugen bei ihm oder einem Unternehmen des Netzes zu beziehen.
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