Nach Art. 68 der Starkstromverordnung (StV) SR 734.2 muss, wer eine Arbeit an einer Starkstromanlage ausführt, entsprechend ausgerüstet sein. Er muss eine «Persönliche Schutzausrüstung» (PSA) haben, die einen ausreichenden Schutz gegen die Berührung von unter Spannung stehenden Teilen, gegen Lichtbögen und gegen mechanische Gefahren bietet. Gemäss Art. 5 der Verordnung über Unfallverhütung (VUV) SR 832.30 muss der Arbeitgeber die PSA dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss insbesondere die PSA benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
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