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Zur Auslegung des Begriffs 'Lizenznehmer früherer Rechte' iS des Art 12 Abs 2 Unterabs 3 der VO zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Dom?ne oberster Stufe '.eu' und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung

机译:根据《维也纳国际组织》第12条第2款第3款的含义解释“在先权利的被许可人”一词,以定义顶级域名“ .eu”的实现和功能的一般规则以及注册的一般基本规则

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摘要

Art 12 Abs 2 Unterabs 3 der VO (EG) Nr 874/2004 der Kom vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Dom?ne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung: Art 12 Abs 2 Unterabs 3 der VO (EG) Nr 874/2004 ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff "Lizenznehmer früherer Rechte" keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Dom?nennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ?hnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden w?re, die Marke kommerziell gem?? ihren Funktionen zu benutzen.
机译:2004年4月28日的欧盟委员会(EC)第874/2004号条例第12条第2款第3子规定了“ .eu”顶级域名的实现和功能的一般规则以及注册的一般基本规则:第(EC)874/2004号条例第12条第2款第三项应解释为,在有关的较早权利为商标权的情况下,“较早权利的被许可人”一词不涵盖拥有该商标的所有人的任何人。仅允许以其自己的名称使用相关商标,但对于该所有者的帐户,必须注册与所提及商标相同或相似的域名,而不得将该人用于商业用途。 ?使用其功能。

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  • 来源
    《Wirtschaftsrechtliche Bl?tter》 |2012年第10期|565-568|共4页
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  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 13:12:37

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