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Zur Anwendung des Art 5 Nr 3 der VO über die gerichtliche Zust?ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen auf eine Haftungsklage wegen des Betriebes einer Website gegen einen Bekl, dessen Aufenthalt unbekannt ist; zur Zust?ndigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist

机译:将《民事和商业事务中对管辖权以及E的承认和执行的实施细则》第5条第3款适用于针对下落不明的索赔人的网站运营的责任索赔;管辖基于侵权行为或等同于侵权行为的诉讼

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摘要

Art 4 Abs 1 und Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zust?ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen; VO (EG) Nr 805/2004 des EP und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europ?ischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen; Art 3 Abs 1 und 2 der RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Gesch?ftsverkehrs, im Binnenmarkt (RL über den elektronischen Gesch?ftsverkehr): 1. Art 4 Abs 1 der VO (EG) Nr 44/2001 ist unter Umst?nden wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Art 5 Nr 3 dieser VO auf eine Haftungsklage wegen des Betriebs einer Website gegen einen Bekl, der mutma?lich Unionsbürger ist, dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt ist, nicht entgegensteht, wenn das angerufene Gericht nicht über beweiskr?ftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass dieser Bekl seinen Wohnsitz tats?chlich au?erhalb des Gebiets der EU hat. 2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem Erlass eines Vers?umnisurteils gegen einen Bekl nicht entgegensteht, dem mangels Ermittelbarkeit seines Aufenthalts die Klage nach nationalem Recht ?ffentlich zugestellt wurde, sofern sich das angerufene Gericht vorher vergewissert hat, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Bekl ausfindig zu machen. 3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Best?tigung eines Vers?umnisurteils gegen einen Bekl, dessen Anschrift unbekannt ist, als Europ?ischer Vollstreckungstitel iS der VO (EG) Nr 805/2004 entgegensteht. 4. Art 3 Abs 1 und 2 der RL 2000/31/EG findet in einem Fall keine Anwendung, in dem der Ort der Niederlassung des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft unbekannt ist, da diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn der MS, in dessen Gebiet der betreffende Anbieter tats?chlich niedergelassen ist, feststeht.
机译:2000年12月22日的(EC)第44/2001号理事会条例(第4条第1款和第5条第3款),涉及民事和商业事务中E的管辖权和承认与执行;欧洲议会和理事会于2004年4月21日通过的(EC)805/2004号条例,关于针对无争议的索赔引入欧洲执行命令;欧洲议会和欧盟理事会2000年6月8日第2000/31 / EC号指令第3(1)和(2)条,关于内部市场上信息社会服务(尤其是电子商务)的某些法律方面(电子商务指令) :1.第(EC)44/2001号条例第4(1)条的解释方式应能解释本条第5(3)条对针对被告运营网站的责任主张的适用如果被起诉的法院没有任何确凿的证据来支持该索赔人实际上是欧盟以外居民的结论,则被认为是联盟公民但下落不明的人不存在冲突。 2.联盟法的解释方式应不排除针对因国内住所尚未确定而根据国内法在诉讼中被送达的索偿人作出缺席判决,前提是被诉法院事先已确保所有调查,这要求使用尽职调查原则和诚实信用原则来定位索赔人。 3.根据第805/2004号法规(EC),欧盟法律应被解释为排除对地址未知的索赔人的默认判决的确认,作为欧洲执行命令。 4.在信息社会服务提供者的设立地点未知的情况下,指令2000/31 / EC第3条第1款和第2条不适用,因为该规定仅适用于MS实际建立了有关提供商的领土。

著录项

  • 来源
    《Wirtschaftsrechtliche Bl?tter》 |2012年第7期|386-390|共5页
  • 作者

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 13:12:38

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