Dass das in § 13a Abs 1 des Tabakgesetzes normierte grunds?tzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getr?nken an G?ste dienenden R?umen "unbeschadet ... § ...13" gilt, besagt im vorliegenden Zusammenhang nur, dass es ungeachtet der Bestimmungen des § 13 gilt. Eine Einschr?nkung derart, dass damit für R?ume ?ffentlicher Orte, für die das in § 13 Abs 1 leg cit grunds?tzlich normierte Rauchverbot aufgrund einer diesbezüglichen Ausnahmebestimmung – hier: § 13 Abs 4 – nicht gilt, unter einem eine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 13a Abs 1 verbunden w?re, liegt nicht vor. Die Kennzeichnungspflichten sind daher auch zu beachten, wenn ein Gastgewerbebetrieb die Eigenschaft einer Tabak-Trafik hat.
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