Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgew?hr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter. Auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten sind verboten. Vom Verbot der Einlagenrückgew?hr erfasst sind auch ehemalige und künftige Gesellschafter. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrl?ssigkeit rückgabepflichtig. Liegt Kollusion oder der für den Dritten bestehende dringende Verdacht einer unzul?ssigen Einlagenrückgew?hr vor, hat dies wegen Unwirksamkeit des Vertretungsakts infolge Fehlens der Vollmacht (des Vertreters der gesch?digten Kapitalgesellschaft) die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgesch?fts zur Folge. Dass eine Gesellschaft, die mit dem Kreditnehmer in keinem ersichtlichen Zusammenhang steht, für diesen eine Sicherheit bestellt, ist ungew?hnlich und auff?llig. Die Kredit gebende Bank hat daher das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zu hinterfragen. Am Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgew?hr ?ndert sich nichts, wenn die Gesellschaft Erstattungs- und Regressansprüche gegenüber ihren Gesellschaftern hat, selbst wenn diese werthaltig sind.
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