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§ 102 dBetrVG ist keine Eingriffsnorm

机译:第102 dBetrVG条不是干扰标准

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摘要

Auf Dauerschuldverh?ltnisse, die vor dem 1. 12. 1998 abgeschlossen wurden, ist weiterhin das IPRG anzuwenden. Das gilt auch für Arbeitsverh?ltnisse. Für eine Sonderanknüpfung als Eingriffsnorm ist es erforderlich, dass ein entsprechender Anwendungswille der fremden Sachnorm besteht. Das ist bei der Pflicht zur Anh?rung des Betriebsrats vor einer Kündigung gem § 102 dBetrVG nicht der Fall. Das dBetrVG ist n?mlich auf Arbeitnehmer, die nicht von einem Betrieb im Inland entsandt, sondern im Ausland eingestellt wurden, regelm??ig nicht anzuwenden.
机译:IPRG将继续适用于1998年12月1日之前达成的永久性义务。这也适用于雇佣关系。对于作为干预标准的特殊连接,必须有相应的意愿来适用国外标准。并非如此,根据第102 dBetrVG条的规定,有义务在解雇之前咨询劳动委员会。 dBetrVG不适用于并非由德国公司派遣但在国外雇用的员工。

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