Bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbeh?rde gem § 4 VVG dem Verpflichteten die Voraussetzung der Kosten gegen nachtr?gliche Verrechnung auftragen, wobei der Auftrag zur Vorauszahlung vollstreckbar ist. Die amtliche Sch?tzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme muss jedoch so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die M?glichkeit der überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist. Anstelle eines Sachverst?ndigengutachtens kann die Vollstreckungsbeh?rde zur Ermittlung der voraussichtlichen anfallenden Kosten auch Anbote von Unternehmen einholen, da es sich dabei um eine gleichwertige Methode zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten handelt. Ein Leistungsverzeichnis ohne Kosten oder ein pauschalierter Kostenvoranschlag reichen nicht aus, um die Nachvollziehbarkeit der Angemessenheit der Kosten zu gew?hrleisten. Dass die belangte Beh?rde im angefochtenen Bescheid davon spricht, dass drei befugte Gewerbetreibende Angebote gelegt h?tten, vermag daran nichts zu ?ndern; wo sich die zwei weiteren Anbote befinden und welchen Inhalt sie haben sollen, sagt sie n?mlich nicht, ganz abgesehen davon, dass hiezu auch kein Parteiengeh?r gew?hrt wurde.
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