Kann ein nebenberuflich tätiger Mitarbeiter Anzahl, Lage und Häufigkeit seiner Arbeitseinsätze selbst bestimmen, liegt kein durchlaufendes Arbeitsverhältnis vor. Die für die einzelnen Arbeitseinsätze getroffenen Vereinbarungen sind als befristete Arbeitsverträge zu qualifizieren. Diese Befristungen verstoßen auch nicht gegen das Verbot von Kettenarbeitsverträgen, weil sie im Interesse des Arbeitnehmers vereinbart wurden.
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