Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 26.1.2005 das in § 27 Abs. 4 HRG normierte Gebot der Gebiihrenfreiheit des Erststudiums fiir unver-einbar mit den Gesetzgebungskompetenzvorschriften des Grundgesetzes und damit nichtig erklart hat,1 sind viele Lander daran gegangen, Studien-gebuhren bzw. Studienbeitrage einzuf iihren.2 Rheinland-Pfalz will an sei-nem Studienkontenmodell mit gebiihrenfreiem Erststudium festhalten, befiirchtet aber einen ,,nichtunerheblichen Verdrangungseffekt" zu seinen Lasten,3 Um dem zu begegnen, strebt es den Abschluss eines Staatsver-trags iiber einen studienplatzbezogenen Vorteilsausgleich an, wonach zwi-schen den Lander n Ausgleichszahlungen fiir landesfr emde Studierende er-folgen sollen.4 Angesichts der Ungewissheit iiber dessen Zustandekom-men hat es nach dem Vorbild von Hamburg5 und Bremen6 folgende Landeskinderregelung verabschiedet:7
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