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Zur rechtlichen Situation von Wuchshüllen in der Waldbewirtschaftung in Deutschland -Teil I: Definitionen, Rechtsrahmen, kreislaufwirtschaftsrechtliche Sichtund Bundesbodenschutzgesetz

机译:德国森林管理案例的法律状况第一部分:定义,法律框架,循环经济参观和博登之间的定义,法律框架

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摘要

Plastik stellt ein kostengünstiges und zugleich fast beliebig langlebiges Material auch für zahlreiche Produkte in der Waldbewirtschaftung dar. Allerdings haben Plastikprodukte einen beachtlichen Anteil am feststofflichen Müll und zeigen sehr unterschiedliche Persistenz in der Umwelt. Obwohl in vielen Bereichen der Umweltnutzung der Verbleib von Plastik nach seinem Verwendungszweck bereits diskutiert wird, gibt es noch keine kritische Bestandsaufnahme für Wuchshüllen und Wuchsgitter als wichtigsten, aber auch beispielhaften Einsatzbereich von Plastik im Wald. Das Ziel ist daher, die umfassende Bewertung bezüglich der auch im Waldbesitz greifenden umweit- und waldrechtlichen Vorgaben sowie besonders vor dem Hintergrund der strengen Vorgaben einer naturnahen und nachhaltigen Waldbewirtschaftung vorzunehmen und zu prüfen,a) welche umweltrechtlichen Gesetze und Normen nach dem Aufstellen von Wuchshüllen eroffnet werden,b) welche inhaltlichen Konsequenzen sich daraus für die forstwirtschaftliche Verwendung dieser Gegenstande ergeben und c) wie aus rechtlicher Perspektive der aktuelle Umgang mit Wuchshüllen im Wald und die künftigen Pfade der Weiterentwicklung zu beurteilen ist. Fünf Gruppen unterschiedlicher Materialtypen A/Wuchshüllen aus Plastik mit sehr hoher Lebensdauer, B/oxo-abbaubares Plastik, je ohne Zertifizierung zum Abbauverhalten, C/kompostierbarer Kunststoff inkl. DIN EN-Zertifizierung, D/Holz, Papieroder Jute ohneAngaben zur Behandlung sowie E/ohne Angaben zum verwendeten Material und jeweils ohne Zertifizierung werden aus rechtlicher Sicht des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Bioabfallverordnung sowie des Bundesbodenschutzgesetzes beurteilt. Es ist dabei mit geltendem Recht nicht vereinbar, jeglichen Wuchshüllentyp ohne weiteres Zutun im Wald zurückzulassen. Insbesondere aus kreislaufwirtschaftsrechtlicher Sicht sind Wuchshüllen der Gruppen A, B, D und E grundsatzlich einem Verwertungsverfahren zuzuführen.Hüllen der Gruppe C konnten zwar an dem Einsatzort verbleiben, waren jedoch in den Boden einzuarbeiten, was nur unter Vorbehalt der Zustimmung der zustandigen Abfallbehorde im Einvernehmen mit der zustandigen Forstbehorde moglich ware. Dieser klaren Rechtslage bei Wuchshüllen nach Ende ihres Verwendungszweckes widerspricht dabei die zogerliche Praxis von Rückbau, Verwertung und Entsorgung in Deutschland.
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