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Stille Gesellschaft

机译:沉默的社会

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摘要

Die stille Gesellschaft ist im deutschen Handelsrecht im Dritten Abschnitt des HGB in den §§ 230 bis 237 geregelt, dort jedoch nicht explizit definiert. Eine Begriffsumschreibung anhand der durch die Gründung einer stillen Gesellschaft hervorgerufenen Rechtsfolgen findet sich in den Abs. 1 und 2 des § 230 HGB, wonach derjenige, der „sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, die Einlage so zu leisten (hat), dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet."
机译:在HGB第三部分的第230至237节中,无声公司受德国商法的约束,但此处未明确定义。在德国商业法典第230条第1款和第2款中,可以找到基于成立无声公司所引起的法律后果的术语定义,根据该定义,“作为另一方经营的商业企业的无声合伙人参加的人出资”以某种方式作出贡献,使其转入贸易业务所有者的资产。所有者对在该业务中关闭的业务拥有唯一的权利和义务。”

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