Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung in Ansprach nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Miteigentumsanteile an einem begünstigten Objekt sind grundsätzlich selbstständige Objekte. Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. Dies gilt auch, wenn außer den Ehegatten noch weitere Personen Eigentümer der Wohnung sind.5 Fallen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG fort, gilt für jeden Ehegatten wieder die EinObjekt-Grenze. Zudem sind ihre Anteile an einer gemeinsamen Wohnung wieder als selbstständige Objekte zu behandeln.
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