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【24h】

Die Unzulässigkeit fremdsprachiger Curricula an österreichischen Universitäten

机译:奥地利大学不允许开设外语课程

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摘要

Bei der Ausarbeitung der Curricula an den österreichischen Universitäten im Gefolge der Implementierung des UG 2002 werden auch Teile des Studienangebots in Fremdsprachen angeboten, ja es werden zum Teil weite Teile oder sogar das gesamte Studienangebot einzelner Studien in Fremdsprachen angeboten. Dies ist nicht auf Sprach- bzw Kulturstudien beschränkt. Diese Bestrebungen wollen der Internationalisierung der österreichischen Universitäten Vorschub leisten. Allerdings stößt dies auf schwerwiegende rechtliche Bedenken. Die Verfassungsbestimmung des § 5 UniStG, die in das UG 2002 übergeleitet wurde, ermächtigt nur den Bundesgesetzgeber, die Einführung von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc mit verpflichtendem Charakter vorzusehen. Der Gesetzgeber hat bei der Erlassung des UG 2002 eine solche Ermächtigung nicht vorgesehen. Da das Studienrecht in Hoheitsverwaltung vollzogen wird, gilt das strenge Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG. Danach wären verpflichtende fremdsprachige Prüfungen und Lehrveranstaltungen schlechthin ausgeschlossen. Im folgenden Beitrag wird jedoch der Frage nachgegangen, ob dieses Verbot absolut gilt oder ob zumindest bei Sprach- bzw Kulturstudien, wo ein fremdsprachiger Teil der Curricula nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig ist, zulässig ist. Dabei wird das Problem der Amtssprache des Art 8 B-VG ebenso zu erörtern sein wie die Frage nach den immanenten Grenzen des Verbots fremdsprachiger Curricula. Die Frage wird letztlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein.
机译:由于实施了UG 2002,在奥地利大学开发课程时,部分课程设置也以外语提供,在某些情况下,个别学习的大部分甚至全部课程都以外语提供。这不仅限于语言或文化研究。这些努力旨在促进奥地利大学的国际化。但是,这引起了严重的法律关注。 §5 UniStG的宪法规定已移交给UG 2002,仅授权联邦立法机关规定强制性的外语课程,考试等内容。在发布UG 2002时,立法机关未提供此类授权。由于行使了主权学习权,因此适用第18条第1款和第2条B-VG的严格合法性原则。据此,强制性的外语考试和课程是绝对不可能的。但是,在下一篇文章中,将研究以下问题:该禁令是否绝对适用,或者在课程的外语部分不仅有用而且必要的情况下,至少在语言或文化研究中是否允许。必须讨论第8 B-VG条的官方语言问题以及禁止外语课程的固有限制问题。这个问题最终将由立法者决定。

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