Die bekämpfte Verordnungsbestimmung (Pkt 5.3.) regelt die Kriterien, die für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl maßgeblich sind. Hiedurch werden die rechtlichen Interessen der Antrag stellenden Parteien bloß potentiell betroffen, aktuell ist ihre Rechtssphäre hingegen erst durch den Akt der Nichtzulassung beeinträchtigt.
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