Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, während nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Behörde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens maßgeblich, wobei die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
展开▼