Man kann die gestellte Frage einfach mit ?Ja" beant-worten und zur Tagesordnung übergehen. In §1 Abs. 3 des Gesetzes über den Freiwilli-gen Polizei-rndienst ist n?mlich geregelt: ?Der Freiwillige Polizeidienst verst?rkt bei Aufruf den ?rtlichen Polizeivoll-zugsdienst. Er soll in der Regel nurrneingesetzt werden zur Sicherung von Geb?uden und Anlagen, zur Sicherung und überwachung des Stra?enverkehrs, zum Streifen-dienst, zum Kraftfahrdienst, Fern-meldedienst und zu ?hnlichen tech-nischen Diensten."
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